BGH schafft Klarheit

Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass Vertragsärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln/Hilfsmitteln weder als „Amtsträger“ noch als „Beauftragter“ der gesetzlichen Krankenkassen einzustufen sind. Eine Strafbarkeit von Vertragsärzten beziehungsweise Mitarbeitern pharmazeutischer oder medizintechnischer Unternehmen wegen Bestechlichkeit/Vorteilsnahme beziehungsweise Bestechung/Vorteilsgewährung scheidet damit aus. In der Entscheidung wurde seitens des BGH folgender Leitsatz aufgestellt:

„Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.“

Damit scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung für die den Vertragsarzt beeinflussenden Unternehmen aus. Hinweis: Die Entscheidung des BGH beschränkt sich allerdings allein auf die strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Die Risiken, die sich aus der Regelung des § 128 SGB V, Leistungsverträgen sowie den jeweiligen Berufsordnungen der Ärzte ergeben, bestehen weiterhin. Bei Verstößen gegen § 128 SGB V drohen Leistungserbringern und Vertragsärzten nach wie vor Regressrisiken sowie Risiken vom Versorgungssystem der GKV ausgeschlossen zu werden.