Neue Hilfsmittelrichtlinie in Kraft getretenDie neuen Richtlinie erfasst ergänzend weitere Sachverhälte, in denen eine Hilfsmittelversorgung in Betracht kommt. Im Folgenden möchten wir diese für Sie zusammenfassen.
Eine Hilfsmittelversorgung soll hiernach nunmehr erfolgen:
- wenn eine Schwächung der Gesundheit vorliegt, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führt und mit der Versorgung des entsprechenden Hilfsmittel beseitigt werden kann,
- wenn mit der Versorgung der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegengewirkt werden kann,
- wenn Krankheiten verhütet oder Verschlimmerung damit vermieden werden kann und
- wenn mit der Versorgung Pflegebedürftigkeit vermieden wird.
Der Gemeinsamen Bundesausschuss hat hiermit wesentliche Ergänzungen zu den bisherigen Voraussetzungen des § 33 SGB V geschaffen. Deutlich in der Richtlinie geht zudem hervor, dass das Hilfsmittelverzeichnis nicht als abschließender Leistungskatalog zu werten ist und auch nicht gelistete Hilfsmittel grundsätzlich verordnungsfähig sind. Weiterhin ist zu erwähnen, dass das Wahlrecht des Versicherten zwischen gleich geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln in der Richtlinie aufgeführt ist. Wichtig ist hierbei, dass die Ziele der Versorgung deutlich gemacht werden, um gleich geeignete Hilfsmittel in den Vergleich zu setzten. Ebenso ist der Anspruch des Versicherten auf Wahl einer höherwertigen Versorgung in der Richtlinie benannt, für die er dann auch die höheren Kosten trägt. |