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 7.11.2006 - Hilfsmittelverzeichnis: Richter rügen Bundesausschuß und Ministerium

Gericht: Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 3 KR 25/05 R

Bundessozialrichter mahnen eindeutige Richtlinie zum Hilfsmittelverzeichnis an / Patientenrecht schwer durchsetzbar KASSEL. Ungewöhnlich deutlich hat das Bundessozialgericht (BSG) das Bundesgesundheitsministerium und den Bundesausschuß kritisiert. Mit ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil bekräftigten die Kasseler Richter ihre mittlerweile zehnjährige Rechtsprechung, wonach das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenpflegerichtlinie nicht abschließend ist. Dabei rügte der Dritte Senat des Bundessozialgerichts, daß der Gemeinsame Bundesausschuß die Richtlinie noch nicht entsprechend geändert und auch das Bundesgesundheitsministerium noch nicht eingegriffen hat. Immer wieder verweigern Krankenkassen Hilfsmittel mit dem Hinweis, diese seien in dem Hilfsmittelverzeichnis des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht verzeichnet. Doch das reicht nicht aus, urteilte wiederholt das Bundessozialgericht, diesmal im Streit um eine sogenannte Vojta-Liege. Das Hilfsmittelverzeichnis sei nicht abschließend; die Krankenkassen müßten daher jeweils einzeln prüfen, ob ein Hilfsmittel notwendig sei. Scharf kritisierte das BSG, daß der Bundesausschuß seine Richtlinie nicht längst entsprechend umformuliert hat. Auch das Bundesgesundheitsministerium hätte längst im Wege der Rechtsaufsicht einschreiten müssen, so die obersten Sozialrichter. Denn ohne eine Änderung werde es den Versicherten erheblich erschwert, ihre Rechte durchzusetzen. So muß im konkreten Fall nun das Landessozialgericht die Notwendigkeit der Liege nochmals prüfen.

 30.1.2006 - Verzeichnis der Hilfsmittel ist nicht abschließend

Gericht: BSG - Az: B 3 KR 31/04 R

Auch Kinder ohne Gehbehinderung können Anspruch auf einen Reha-Kinderwagen haben. Daß das Hilfsmittelverzeichnis dies nicht vorsieht, spiele keine Rolle, heißt es in einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. In dem entschiedenen Fall beantragte ein damals vier- und heute achtjähriges Mädchen einen Reha-Kinderwagen im Wert von umgerechnet rund 2000 Euro. Es hat einen krankhaften Bewegungsdrang und ist in seiner geistigen Entwicklung gestört. Außer Haus läuft es häufig ohne Rücksicht auf drohende Gefahren davon. In einem Reha-Kinderwagen kann das Mädchen angegurtet werden. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme mit dem Hinweis ab, das Hilfsmittelverzeichnis sehe Reha-Kinderwagen nur für gehbehinderte Kinder vor. Auf Klage des Mädchens bekräftigte das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung, wonach das Hilfsmittelverzeichnis nicht vollständig und abschließend ist. Die Leistungspflicht der Kassen könne es nicht einschränken. Auch den Einwand, ein Angurten des Mädchens sei nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zulässig, ließ das BSG nicht gelten: Die Fixierung schränke die Bewegungsfreiheit der Klägerin nicht ein, sondern ermögliche umgekehrt ihren gefahrlosen Transport, "wodurch ihre Bewegungsfreiheit erweitert wird". Quelle: Ärzte- Zeitung

 1.8.2005 - Fast fünf Jahre Haft für Betrug an Krankenkassen

Gericht:

Vier Jahre und neun Monate muß ein 61jähriger Arzt aus dem Landkreis Coburg wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 86 Fällen ins Gefängnis. Die Große Strafkammer des Landgerichts Coburg hat den Allgemeinmediziner jetzt verurteilt, weil er gemeinsam mit zwei Apothekern zwei Krankenkassen um rund 1,63 Millionen Euro rechtswidrig erleichtert haben soll. Die beiden Apotheker wurden zu Bewährungs- und Gefängnisstrafen verurteilt. Der 46jährige Apotheker aus dem Raum Dresden muß wegen 47 Fällen zwei Jahre und neun Monate hinter Gitter, mit einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren wegen 39 Fällen kam sein gleichaltriger Berufskollege davon. Der Allgemeinarzt saß bereits seit Mai vergangenen Jahres in Untersuchungshaft. Von 1999 bis 2004 soll sich das Trio mit Hilfe von Scheinrezepten an den Geldern der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bayern und der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) bereichert haben. Der Allgemeinmediziner hatte fast 170 Rezepte für vier seiner Bluterpatienten ausgestellt, obwohl er das verordnete Arzneimittel nur zwei bis drei Mal verabreichte. Die Apotheker, die vom Arzt die falschen Rezepte erhielten, sollen diese dann bei den Verrechnungsstellen der Kassen eingereicht haben. Den Löwenanteil des Gewinns soll der Arzt mit rund 1,2 Millionen Euro erhalten haben. Wärend des Prozesses hatte der Allgemeinarzt ein umfassendes Geständnis abgelegt. Der 61jährige räumte ein, daß er das Geld regelmäßig in Spielbanken ausgegeben habe. Der Vorsitzende Richter sagte, den Kassen sei durch das Vorgehen ein sehr hoher Schaden entstanden. Eine Wiedergutmachung sei aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Arztes nicht zu erwarten.

 8.4.2005 - Arbeitnehmer müssen sich bis elf Uhr krankmelden

Gericht: BAG 5 AZR 726/96 und 2 AZR 13/89

Ärztliches Attest muß Angaben über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer enthalten / Art der Erkrankung ist nicht zu nennen. Wenn Arbeitnehmer erkranken, müssen sie das ihrem Chef unverzüglich mitteilen. Sie sind verpflichtet, am ersten Fehltag anzurufen, zu faxen oder eine E-Mail zu schicken - und das bis 11 Uhr, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht. Über die Art der Erkrankung brauchen die Mitarbeiter nicht zu sprechen. Aber sie müssen zumindest eine ungefähre Einschätzung der voraussichtlichen Länge der Krankheit geben. Der Chef müsse rechtzeitig wissen, ob der Mitarbeiter zur Arbeit kommt oder ob er umdisponieren und eine Vertretung suchen muß, wie das Bundesarbeitsgerichts in einem anderen Fall urteilte. Deshalb sei es wichtig, daß der Beschäftigte sich unverzüglich krank melde, vor oder während der ersten Arbeitsstunden des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit. Auch wer mit Fieber im Bett liegt, müsse gleich morgens in der Firma anrufen oder jemanden bitten, das für ihn zu übernehmen. Leichtere Erkrankungen können zu Hause auskuriert werden. Ein Arztbesuch ist nicht unbedingt notwendig. Dauert die Arbeitsunfähigkeit jedoch länger als drei Kalendertage, inklusive Wochenende und Feiertage, muß der Beschäftigte zusätzlich ein ärztliches Attest vorlegen. Es ist spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der drei Kalendertage fällig. Der Arbeitgeber kann es aber auch früher anfordern, wenn das im Arbeitsvertrag festgelegt ist.

 11.2.2005 - Rückerstattung Praxisgebühr, Lagerungsrollstuhl

Gericht: OLG Stauutagt, BSG

Ein Optiker darf das Gesetz nicht unterlaufen Ein Optiker, der seinen Kunden für den Kauf einer Brille die zehn Euro Praxisgebühr erstattet, verstößt gegen geltendes Recht. Die Praxisgebühr sei als gewollt spürbares Steuerungsinstrument im Gesundheitswesen eingeführt worden. OLG Stuttgart, Az.: 2 U 79/04

Kein Lagerungsrollstuhl bei intensiver Pflege Ist eine schwerstpflegebedürftige, gesetzlich krankenversicherte Frau "nicht mehr zur aktiven Teilhabe am Gemeinschaftsleben fähig", so hat sie keinen Anspruch auf einen Lagerungsrollstuhl, weil die Krankenkassen "als Rehabilitationsträger dafür nicht mehr zuständig" sind. Vielmehr hat der Heimträger diese Hilfsmittel bereitzuhalten. Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 5/03 R

 21.12.2004 - Rechtmäßigkeit Festbeträge

Gericht:

Download:  icon Rechtmäßigkeit Festbeträge.pdf
 17.11.2004 - Behinderter darf sich schnellen Rollstuhl kaufen

Gericht: BSG Aktenzeichen: B 9 V 3/03 R

Wenn ein Behinderter sich einen besonders schnellen Elektrorollstuhl zulegt, darf der Versorgungsträger deshalb nicht die Kostenübernahme komplett verweigern. Erstattet werden müsse der Preis des sechs Stundenkilometer schnellen Grundmodells, entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem Urteil. Die Differenz zu dem im verhandelten Fall zehn Stundenkilometer schnellen Rollstuhl müsse der Behinderte tragen. Der schnellere Rollstuhl besitze zugleich die Eigenschaften eines langsameren, der laut Vorschrift bezahlt werden müsse, argumentierte das Gericht.

 21.9.2004 - Kassen müssen elektronische Prothesen zahlen

Gericht: Aktenzeichen: B 3 KR 2/04 R

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Träger von Beinprothesen in der Regel mit dem elektronisch gesteuerten "C-Leg" ausstatten. Nach den in mehreren Fällen vorgelegten Gutachten weise diese Art von Prothesen erhebliche Gebrauchsvorteile auf. Vorteile sind beispielsweise eine verbesserte Standfestigkeit, erklärte gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei, daß Behinderte diese Vorteile auch tatsächlich ausschöpfen könnten. Bereits 2002 hatte das BSG einem Behinderten ein C-Leg zugesprochen, vor allem Ersatzkassen hatten darin jedoch eine Einzelfallentscheidung gesehen. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg war der Meinung, die Versorgung könne nur bei "besonderen Gebrauchsvorteilen" gewährt werden. Wie das BSG klarstellte, reicht es aus, daß der Behinderte die Vorteile im Alltag voraussichtlich nutzt. Mit 9000 Euro ist ein C-Leg etwa doppelt so teuer wie eine herkömmliche Beinprothese. Nach einer dem BSG vorliegenden Expertenschätzung könnten die Mehrkosten für die Kassen 300 Millionen Euro betragen. Bundessozialgericht Kassel, 

 20.7.2004 - Az: 1 K 2625/03

Gericht: Finanzgericht Reihnland-Pfalz

Für Steuerabzug ist Attest nötig. Wer bei der Steuererklärung Ausgaben für medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, muß sich im Zweifelsfall die Notwendigkeit der Anschaffung ärztlich bescheinigen lassen. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, daß Aufwendungen für die Anschaffung einer Bandscheibenmatratze nicht von vornherein als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

 28.5.2004 - Patientenklagen erleichtert Ärzte müssen bei Kunstfehlern Beweise erbringen

Gericht: BGH VI ZR 34/03

Der Bundesgerichtshof erleichtert Patienten die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei ärztlichen Kunstfehlern. In einem Urteil stellte das Gericht klar, daß die Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen grundsätzlich patientenfreundlich gehandhabt werden muß. Danach muß unter bestimmten Voraussetzungen nicht der klagende Patient, sondern der Mediziner Ursachenzusammenhänge bei Behandlungsfehlern beweisen. Wenn im Prozeß zwar klar ist, daß dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob dies die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muß der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Beweislast trifft den Mediziner selbst dann, wenn einigermaßen unwahrscheinlich ist, daß sein Fehler tatsächlich die Beschwerden des Patienten verursacht hat. Es reiche bereits aus, daß der Kunstfehler geeignet sei, den Schaden zu verursachen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es nahezu ausgeschlossen sei, daß der Kunstfehler Ursache des Gesundheitsschadens sei.

 14.5.2004 - Bundessozialgericht stärkt Patientenrechte im Krankenhaus

Gericht: BSG

Krankenhauspatienten Rechte gestärkt: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Rechte der Versicherten und ihrer Ärzte bei Krankenhausbehandlungen erheblich gestärkt. Nach dem am 14. Mai veröffentlichten Grundsatzurteil muss die Krankenkasse den Versicherten anhören und ihm einen formellen Bescheid erteilen, wenn sie die Kosten für die weitere Behandlung nicht tragen will. Dagegen kann der Patient rechtlich vorgehen. Bislang haben Kassen und Kliniken solche Streitfälle meist unter sich ausgetragen. Hintergrund des Urteils war der Fall eines Patienten, der seit Jahrzehnten an Schizophrenie leidet und deshalb bereits mehrfach in einer Klinik des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV) Hessen in Behandlung war. Zuletzt war der Mann durch seinen Betreuer und auf Beschluss des Amtsgerichts in der psychiatrischen Klinik untergebracht. Aufgrund eines eigenen Gutachtens erklärte die Krankenkasse im Sommer 1998, sie werde die Kosten nicht mehr übernehmen. Die Krankenhausbehandlung sei nicht mehr nötig, eine Heimunterbringung mit ambulanter Behandlung reiche aus. Der behandelnde Arzt war anderer Ansicht und behielt im Einvernehmen mit dem Betreuer den Patienten in der Klinik. Der LWV als Träger des Krankenhauses verlangte nun von der Krankenkasse über 24 000 Euro für die weitere Behandlung. Nach Niederlagen in beiden Vorinstanzen bekam der LWV vor dem BSG Recht. In seiner Urteilsbegründung stärkte das BSG die Patienten und auch die Ärzte. Komme es nach einer Krankenhausbehandlung zu Komplikationen oder bei psychisch Kranken zu Übergriffen des Patienten gegen sich selbst oder andere, müsse der behandelnde Arzt dafür straf- und zivilrechtlich gerade stehen. Daher müsse dieser einen Entscheidungsspielraum haben. Sollte die Kasse preiswertere Alternativen für ausreichend halten, müsse sie diese „in konkreter und nachprüfbarer Weise“ aufzeigen. Scharf kritisierten die obersten Sozialrichter schon während der mündlichen Verhandlung, dass die Krankenkasse den Patienten beziehungsweise seinen Betreuer weder informiert noch angehört habe. Es gehe nicht an, dass derart schwerwiegende Entscheidungen „über die Köpfe der Patienten hinweg“ getroffen würden. In Zukunft müssen die Krankenkassen nach dem Kasseler Urteil die Versicherten beziehungsweise ihre rechtlichen Vertreter anhören und bei Ablehnung der weiteren Behandlung einen formellen Bescheid erteilen.

 19.4.2004 - Keine Essenskosten für Sondenpatienten

Gericht: BGH

In dritter Instanz urteilte der Bundesgerichtshof, dass ein Bewohner eines Pflegeheims, der Sondennahrung erhält, für die normalen Verpflegungskosten im Heim nicht mit aufkommen muss. Im konkreten Fall zahlte die Krankenkasse die Sondennahrung, die Ehefrau des Heimbewohners zahlte zusätzlich und anteilig die normalen Essenskosten. Sie erhält nun 3.150 Euro zurück. Die Tragweite des Urteils ist noch nicht abzusehen. Vertreter der Pflegheime haben die Befürchtung, dass auch andere Heimkosten künftig nach dem Verbrauch berechnet werden müssten.

 9.4.2004 - Fristlose Kündigung nach gefälschtem Attest rechtens

Gericht: Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen: 6 Ca 8874/03, 03.12.2003

Hat der Arbeitgeber den begründeten Verdacht, dass sich ein Mitarbeiter seinen Urlaub durch ein gefälschtes Attest verlängert, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main. Geklagt hatte die Verkäuferin eines Textilhauses. Sie hatte bei ihrem Arbeitgeber 6 Wochen Urlaub beantragt, den sie in der Türkei verbringen wollte. Doch das Unternehmen genehmigte ihr nur 3 Wochen Urlaub. Nach der 3. Urlaubswoche erhielt der Arbeitgeber ein ärztliches Attest, nach dem die Mitarbeiterin wegen eines Bandscheibenvorfalls für weitere 20 Tage krank geschrieben sei. Der Arbeitgeber wollte jedoch nicht an eine Erkrankung der Frau glauben und sprach eine fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsverlängerung aus. Beweise für seinen Verdacht hatte das Unternehmen genug: So war das Attest zwar von einem Arzt im Heimatort der Mitarbeiterin ausgestellt worden, gefaxt wurde es aber aus einem Ferienort, der 450 km davon entfernt lag. Darüber hinaus hatte die Arbeitnehmerin nicht versucht, ihren bereits für einen sechswöchigen Urlaub gebuchten Flug umzubuchen, sondern war mit ihrem ursprünglich gebuchten Flug zurückgekommen. Auch die Tatsache, dass die Frau keine Quittung für eine Behandlung vorlegen konnte, sprach gegen sie. Die Frankfurter Arbeitsrichter schlossen sich nun dem Misstrauen des Arbeitgebers an. Die Klägerin habe den Verdacht nicht ausräumen können, ihren Urlaub eigenmächtig verlängert zu haben. Die fristlose Kündigung sei deshalb rechtens gewesen.

 9.4.2004 - Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit zulässig

Gericht: BAG, Urt. v. 11.12.2001 - 9 AZR 464/00 PM des BAG Nr. 82/01 v. 11.12.2001

Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt. Der klagende Arbeitnehmer war als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Eine Nebenbeschäftigung bedurfte nach dem Arbeitsvertrag der Zustimmung der beklagten Arbeitgeberin. Auf Aufforderung hin teilte der Kläger mit, dass er schon seit Jahren nebenbei bei einer Gebäudereinigung arbeitet und zwar an 19 oder 20 Tagen im Monat zwei Stunden oder an 12 Tagen im Monat drei Stunden. Die Beklagte mahnte daraufhin den Kläger ab, weil er seine Nebenbeschäftigung ohne ihre Zustimmung aufgenommen und damit seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe. Das Begehren des Klägers, die Abmahnung aus seinen Personalunterlagen zu entfernen, hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Das BAG wies die Klage hingegen auf die Revision der Arbeitgeberin hin ab. Eine Abmahnung ist aus den Personalunterlagen des Arbeitnehmers dann zu entfernen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Das ist hier aber nicht der Fall, weil der Vorwurf der Beklagten zutrifft. Der Kläger durfte die Nebentätigkeit nicht ohne ihre Zustimmung aufnehmen. Die Vertragsklausel ist wirksam; sie beschränkt den Kläger nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit. Die Klausel enthält einen Erlaubnisvorbehalt. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Eine solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.

 9.4.2004 - Entzug wesentlicher Tätigkeiten obliegt nicht dem Direktionsrecht

Gericht: LAG Hessen, Urt. v. 26.10.2000 - 5 Sa 515/00

Einer Arbeitnehmerin können ohne Ausspruch einer Änderungskündigung keine wesentlichen Tätigkeiten entzogen werden. Im entschiedenen Fall hatte eine Stationshelferin gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie war rund 25 Jahre als Stationshelferin im Krankenhaus der Arbeitgeberin beschäftigt und sollte wegen einer Neuorganisation in der Zukunft nur noch mit Reinigungsarbeiten beschäftigt werden. Die bisherige Tätigkeit hatte zu einem Drittel auch aus Essensausgabe an die Patienten sowie dem Austausch von Bettwäsche bestanden. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, die Änderung der Tätigkeit unterliege ihrem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht. Nach dem Urteil des LAG ist durch dieses arbeitgeberseitige Direktionsrecht aber der Entzug wesentlicher Tätigkeiten nicht gedeckt. Da der Arbeitsvertrag auch die Ausgabe des Essens an Patienten beinhaltet, ist ein Entzug dieser Tätigkeit nur über eine Änderungskündigung möglich.

 

 9.4.2004 - Vorübergehende Versetzung eines Mitarbeiters an anderen Arbeitsort

Gericht: ArbG Frankfurt/M.Urt. v. 10.10.2001 - 9 Ca 5105/01

Die vorübergehende Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Arbeitsort ist ohne eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag unzulässig. Eine solche Maßnahme wird nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Das gilt vor allem, wenn - wie hier - ein Mitarbeiter in ein anderes Land versetzt werden soll. Der Arbeitgeber hat aber diesbezüglich die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen.

 9.4.2004 - Beweislast bei Überstunden-Vergütung

Gericht: BAG, Urt. v. 17.04.2002 - 5 AZR 644/00

Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt, dem Vortrag substanziiert entgegenzutreten. Diese gestufte Darlegungs- und Beweislast besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz nicht am Ort der Betriebsstätte hat.

 9.4.2004 - Rückzahlung von Aus-/Fortbildungskosten

Gericht: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.04.2002 - 5 Sa 1509/00

Ausbildungskosten sind vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn dieser kurz nach einer betrieblich finanzierten Aus- bzw. Fortbildung das Arbeitsverhältnis kündigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer von der Ausbildung einen tatsächlichen beruflichen Vorteil hat. Das Gericht hatte hier einer Rückzahlungsklage des Arbeitgebers gegen einen früheren Mitarbeiter stattgegeben. Der Mitarbeiter hatte an einem sonderpädagogischen Lehrgang und an einer Ausbildung zum Betriebsleiter teilgenommen. Der Arbeitgeber konnte erfolgreich rund 13.500 DM von dem Arbeitnehmer zurückfordern, nachdem dieser kurz nach dem Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte.

 9.4.2004 - Überstunden müssen angeordnet werden

Gericht: LAG Hessen - 3 Sa 1999/99

Gibt ein Arbeitnehmer nur eine Auflistung seiner freiwillig gemachten Überstunden beim Arbeitgeber ab, ohne die genaue Art und Notwendigkeit seiner Mehrarbeit darzulegen, müssen diese Überstunden von dem Arbeitgeber nicht bezahlt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen die Mehrarbeit weder angeordnet noch geduldet hat. 

 9.4.2004 - Fristlose Kündigung wegen Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Gericht: LAG Berlin, Urt. v. 10.07.2003 - 16 Sa 545/03

Wer als Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse verrät, kann fristlos gekündigt werden. Der vorsätzliche Verrat von Firmen-Interna an ein Konkurrenzunternehmen stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar. In diesem Fall bedarf es keiner Abmahnung. Die Klägerin war Assistentin, die ihrem ehemaligen Vorgesetzten, der in ein Konkurrenz-Unternehmen gewechselt war, Informationen aus der alten Firma wie Projektlisten, Angebotspreise und andere Dateien hatte zukommen lassen. Als der beklagte Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er der Klägerin fristlos. Das Gericht hat die gegen die Kündigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin hat vorliegend in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur Loyalität verstoßen. Ihr hätte klar sein müssen, dass ihr Arbeitgeber ein solches Verhalten auf keinen Fall hinnehmen kann. Die außerordentliche Kündigung ist außerdem nicht unverhältnismäßig gewesen, so das Gericht weiter in seiner Begründung. Ein Arbeitsverhältnis ist nicht nur auf den Austausch geldwerter Leistungen zu reduzieren, sondern schließt vielmehr eine Fülle von Nebenverpflichtungen ein. So hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, der Arbeitnehmer eine Treue- und Loyalitätspflicht. 

 9.4.2004 - Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei Sozialauswahl

Gericht: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.03.2002 - 8 Sa 1450/01

 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vergleichbaren Arbeitnehmer vor Durchführung der Sozialauswahl nach bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu befragen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Klägerin wurde vorliegend betriebsbedingt gekündigt. Bei der Sozialauswahl berücksichtigte die Arbeitgeberin, dass die Klägerin laut Lohnsteuerkarte gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig war. Tatsächlich lebten zu diesem Zeitpunkt im Haushalt der Klägerin aber zwei noch in der Ausbildung befindliche Kinder. Das Arbeitsgericht hat deshalb der Kündigungsschutzklage wegen fehlerhafter Sozialauswahl stattgegeben. Das LAG bestätigte diese Entscheidung. Der Arbeitgeber darf sich hinsichtlich der tatsächlich zu erbringenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht auf die Angaben der Lohnsteuerkarte verlassen, weil beispielsweise Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners nicht erkennbar sind. Er ist verpflichtet, die vergleichbaren Arbeitnehmer vor Durchführung der Sozialauswahl nach bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu befragen. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Unterhaltspflicht neben dem Sozialkriterium Betriebszugehörigkeit und Lebensalter um ein sog. unerlässliches Auswahlkriterium handelt. In besonderer Weise werden so Unterhaltsverpflichtungen zum Gegenstand der Auswahlüberlegungen des Arbeitgebers gemacht.

 9.4.2004 - Ein Fax oder ein Telegramm genügt nicht dem Schriftformerfordernis

Gericht: ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 09.01.2001 - 8 Ca 5663/00

Weder ein Fax, noch ein Telegramm genügen dem seit dem 1.5.2000 erforderlichen Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Das Gericht hat festgestellt, dass für die Gültigkeit einer Kündigung die eigenhändige Unterschrift eines Bevollmächtigten zwingend notwendig ist. Dies ist aber bei fernübermittelten Schriftstücken nicht der Fall.

 9.4.2004 - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während Probezeit

Gericht: ArbG Frankfurt/M. - 6 Ca 3093/01

Ein Ausbildungsverhältnis ist grundsätzlich nur während der ersten sechs Monate ordentlich kündbar. Wenn das Kündigungsschreiben erst nach Ablauf dieser ersten sechs Monate dem Auszubildenden zugeht, so ist die ordentliche Kündigung unwirksam. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Postzustellung maßgebend. Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 9.4.2004 - Private Telefonate rechtfertigen fristlose Kündigung

Gericht: ArbG Würzburg, Urt. v. 02.12.1997 - 1 Ca 1326/97

Weist ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer darauf hin, dass Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers nicht mehr geführt werden dürfen, wird durch die Nichtbeachtung dieser Anweisung der Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte rechtfertigen Vermögensdelikte wie Betrug oder Diebstahl in aller Regel eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. In diesem Fall hielt das ArbG Würzburg die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters für gerechtfertigt, der bereits seit mehr als 18 Jahren im Betrieb beschäftigt gewesen war. Nach Abwägung der jeweiligen Interessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung trotz der langen Betriebszugehörigkeit entbehrlich war. 

 9.4.2004 - Keine Übernahme der Praxisgebühr durch Sozialamt

Gericht: VG Neustadt, Beschl. v. 17.02.2004 – 4 L 441/04.NW

Das Sozialamt muss die seit 01.01.2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel nicht übernehmen. Nach dem Gesundheitsreformgesetz wird die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 01.01.2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssen dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% - bei chronischer Krankheit 1% - ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze beläuft sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 ¤ bzw. 35,52 ¤. Dass diese zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien, machte eine betroffene Sozialhilfeempfängerin in einem gerichtlichen Eilverfahren beim VG Neustadt geltend. Sie begehrte, das zuständige Sozialamt zur Übernahme der im Januar 2004 bei ihr bereits angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09 ¤ zu verpflichten. Das VG lehnte ihren Antrag ab. Die Richter verweisen in ihrem Beschluss auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Nach der hierdurch geänderten Regelsatzverordnung umfassen die sozialhilferechtlichen Regelsätze die Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten. Gegenüber dem Sozialamt besteht daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten wird - was hier noch nicht der Fall war - muss die Krankenkasse dem Sozialhilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit ist.

 9.4.2004 - Einfaches Zeugnis muss keine Leistungsbewertungen enthalten

Gericht: LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 405/02

Wer in einem Arbeitszeugnis eine Bewertung seiner Leistungen erwartet, darf nicht lediglich ein sog. einfaches Zeugnis verlangen. Der Arbeitgeber ist bei einem einfachen Zeugnis seiner Pflicht nachgekommen und der Zeugnisanspruch des Mitarbeiters mithin erloschen, wenn in dem Dokument die Art und die Dauer der Beschäftigung enthalten ist. Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn der Mitarbeiter noch im Nachhinein ein berechtigtes Interesse an einem qualifizierten Zeugnis darlegen kann. Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber ausdrücklich ein sog. einfaches Zeugnis verlangt. Dem kam der Arbeitgeber nach, in dem er dem Kläger ein Zeugnis ausstellte, das dessen Dienstleistungen und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aufführte; Bewertungen der Tätigkeit hingegen fehlten. Etwa zwei Monate später verlangte der Kläger ein qualifiziertes Zeugnis und erhob nach der Weigerung des Arbeitgebers, ihm ein solches auszustellen, Klage vor dem ArbG. Das LAG wies die Klage des Arbeitnehmers - mangels Rechtsgrundlage - ab. Der Kläger hat ausdrücklich ein einfaches Zeugnis verlangt, diesem Verlangen ist der Arbeitgeber ordnungsgemäß nachgekommen; der Zeugnisanspruch des Klägers mithin erloschen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zusätzlich ein qualifiziertes Zeugnis erforderten, hatte der Kläger nicht dargelegt.

 16.3.2004 - Krankenkassenverbände dürfen Arzneimittelhöchstpreise festlegen

Gericht: EuGH

Wettbewerb - Unternehmen - Krankenkassen - Kartelle - Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG - Entscheidungen von Zusammenschlüssen von Krankenkassen, mit denen Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festgesetzt werden

In den verbundenen Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 entschied der EuGH am 16.03.2004, das es nicht gegen EU-Wettbewerbsrecht verstößt , wenn deutsche Krankenkassenverbände Höchstbeträge für die Kostenübernahme für bestimmte Arzneimittel festlegen.  
Zur Begründung führte er an, die Kassenverbände handelten hierbei nicht als wirtschaftliche Unternehmen, sondern erfüllten lediglich eine ihnen durch das Gesetz auferlegte Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Systems der sozialen Sicherheit.

Download:  icon URTEIL DES GERICHTSHOFES.pdf
 24.2.2004 - Eine gesetzliche Krankenkasse, die ihren Versicherten Hilfsmittel unter Einschaltung eines Sanitätshauses leihweise überlässt, ist nicht Betreiberin der Geräte im Sinne des MPG

Gericht: BVerwG v. 16.12.2003

Download:  icon BVerwG 16/12/03.pdf
 6.2.2004 - Kasse müssen bei Zahlungsverzug Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zahlen

Gericht: SG Frankfurt

In einen Gerichtsbescheid hat das SG Frankfurt am 17.12.2003 festgestellt, dass Leistungserbringer bei Zahlungsverzug einen Anspruch auf Verzugsszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz (derzeit 9,14%) haben.

Ausserdem sind die Kassen nicht berechtigt, bei fehlerhaften Einzelrechnungen im Wege der Hochrechnung Schadenspositionen zu ermitteln und diese mit den Forderungen der Leistungserbringer aufzurechnen.

Download:  icon SG Frankfurt Hochrechnung.pdf
 4.2.2004 - Wettbewerbsrecht: Hilfsmittelabgabe an Versicherte

Gericht: BGH

Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen einen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender Krankenkassenzulassung geltend machen.

Download:  icon Urteil.pdf
 8.1.2004 - Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf teure Prothese

Gericht: Landessozialgericht Essen (Az: L 5 KR 241/02)

Der 5. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat am Donnerstag, dem 08. Januar 2004, eine besonders interessante Streitsache auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung (Az.: L 5 KR 241/02) entschieden.

Die 1966 geborene, ledige Klägerin aus Dortmund wurde bereits im Alter von 14 Jahren wegen einer Knochenkrebserkrankung im linken Oberschenkel amputiert.

Sie trägt seitdem eine Prothese mit einem hydraulischen Kniegelenk, die ihr ein Gehen ohne Gehstützen - allerdings hinkend unter Anheben der Hüfte - ermöglicht. Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Klägerin die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese.

Deren Mikroprozesssteuerung ermögliche eine wesentlich größere Spannbreite der Gehgeschwindigkeiten, verringe die Sturzgefahr entscheidend und führe zu einem flüssigen Gangbild auch auf unebenem Gelände sowie beim Berg- und Treppabgehen.

Diesen Antrag lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die erheblich höheren Kosten der C-Leg-Prothese (ca. 20.000 EUR im Verhältnis zu ca. 8.000 EUR bei konventioneller Versorgung) seien im Falle der Klägerin nicht gerechtfertigt.

Sie übe in einem Call-Center eine sitzende Tätigkeit aus. Auch privat müsse sie - die Klägerin habe keine Kinder zu versorgen - keinen gesteigerten Anforderungen an Standfestigkeit und Gangbild genügen. Die aktuelle prothetische Versorgung reiche aus.

Dem Landessozialgericht lag die Berufung der Krankenkasse gegen das für die Klägerin positive Urteil des Sozialgerichts Dortmund zur Entscheidung vor.

Die Richter erklärten dagegen ebenso wie bereits ihre Kollegen vom Dortmunder Sozialgericht, die teure Prothese sei notwendig, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen. Die technische Verbesserung einer elektronischen Steuerung statt eines hydraulischen Kniegelenks verbesserten nicht nur die Bequemlichkeit der Prothese.

Vielmehr wirkten sich die Gebrauchsvorteile bei vielen Aktivitäten der sportlichen und noch jungen Klägerin aus.

 18.12.2003 - Az.:S-1/KR-145/02

Gericht: Sozialgericht Fulda vom 10. Juli 2003

Der Preis des Lieferanten gilt; auf den Wohnortpreis des Versicherten kommt es nicht an.

Download:  icon Preis des Lieferanten.doc
 12.12.2003 - VII R 83/99

Gericht: BFH v.14.11.2000

Sitzschalen, die maßgerfertigt, den individuellen Patientenbedürfnissen angepasst und dazu bestimmt sind, körperliche Fehlbildungen eines Menschen insbesondere mit Querschnittslähmung, Muskelkrankheiten, spastischen Lähmungen, Schädelverletzungen, MS oder Spina Bifida zu verhindern, sind aufgrund eines Urteils vom 14.November 2000 VII R 83/99 als eigenständige orthopädische Vorrichtungen anzusehen und mithin der Position 9021 zuzuweisen. Diese Sitzschalen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

 12.12.2003 - Az.: 5 K 586/99

Gericht: NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT v. 19.09.2002

Die Herstellung orthopädischer Zurichtungen an Konfektionsschuhen ist eine Werklieferung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

 

Download:  icon 5_K_586_99.pdf
 11.12.2003 - Bestimmte Bandagen und Orthesen unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %

Gericht: Hess. Finanzgericht

In Anlehnung an die aufgestellten Kriterien des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), hat das hessische Finanzgericht festgestellt, dass die aufgeführten Bandagen und Orthesen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterfallen.

  • Stabimed – funktionelle Kniebandage mit Führungsschienen (medi Bayreuth),
  • Collamed – funktionelle Knieorthese mit Bandagenwirkung (medi Bayreuth),
  • Handgelenkbandage epX Wrist Dynamic aus epX Textilmaterial (Fa. Lohmann),
  • Rückenstützgurt epX Back Basic (Fa. Lohmann),
  • Ellenbogenspange epX Elbow Basic und Ellenbogenbandage epX Elbow Dynamic (Fa. Lohmann)

Die Urteile finden Sie unter www.ot-forum.de; unter der Rubrik „Verband und Intranet“ im geschützen Bereich „BIV-Mitglieder“.

 24.6.2003 - Az: KZR 18/01

Gericht: BGH Kartellsenat, Aktenzeichen: KZR 18/01

Auswahl der Leistungserbringer durch Gesetzliche Krankenkasse aufgrund Ausschreibung - Wiederverwendbare Hilfsmittel

Es verstößt weder gegen das Pluralitätsgebot noch gegen sonstige sozialversicherungsrechtliche Grundsätze, wenn eine Krankenkasse zur Versorgung ihrer Mitglieder mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln für einen bestimmten Zeitraum nur solche Leistungserbringer zuläßt, die sich vorher in einem Ausschreibungsverfahren durchgesetzt haben.

Download:  icon Auswahl der Leistungserbringer aufgrund Ausschreibung.doc
 23.1.2003 - Az:B 3 KR 7/02 R

Gericht: BSG

  1. Eine Krankenkasse darf einen Versicherten wegen der Versorgung mit einem Hilfsmittel, für das ein Festbetrag bestimmt ist (Hörgerät), nicht auf Leistungserbringer verweisen, mit denen Preisvereinbarungen oberhalb des Festbetrages bestehen, wenn ein anderer Leistungserbringer bereit ist, dieses Hilfsmittel in gleicher Qualität auf dem Versandweg zum Festbetrag zu liefern (sog verkürzter Versorgungsweg).
  2. Die Zulassung eines Hilfsmittelerbringers durch die für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Landesverbände der Krankenkassen wirkt bundesweit.
  3. Der nach Rechtshängigkeit einer Klage vorgenommene Kassenwechsel eines Versicherten berührt den Anspruch auf "Kostenübernahme" für ein verordnetes, durch die bisherige Krankenkasse aber zu Unrecht abgelehntes Hilfsmittel nicht; dies gilt für Kostenerstattungs-, Kostenfreistellungs- und Sachleistungsansprüche gleichermaßen (Abgrenzung zu den Urteilen des BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R = SozR 3-2500 § 19 Nr 3 sowie B 1 KR 26/00 R = BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr 4).

Download:  icon BSG Urteil Az B 3 KR 7 02 R.doc
 22.1.2003 - L 5 KR 159/02

Gericht: Landessozialgericht NRW

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 entschieden, dass wasserfeste Prothesen (Schwimmprothesen) grundsätzlich in den Leistungsumfang der GKV gehören.

Das Landessozialgericht NRW hat in seinem Urtel vom 22.01.2003 den Anspruch eines Versicherten auf eine Schwimmprothese abgelehnt. Die Schwimmprothese sei nicht erforderlich, um die Behinderung des Versicherten auszugleichen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen in noch grösserem Umfang als bisher die Verordnung von Bade- und Schwimmprothesen für Versicherte der GKV ablehnen.

Urteil vom 22.01.2003, AZ.: L 5 KR 159/02 

(Dieser Link führt zu einem Urteil des Internetportal der Justiz Nordrhein-Westfalen.)

 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 / 1 BvL 29/95 / 1 BvL 30/95

Gericht: BVerfG

1. Die in §§ 35 und 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V (juris: SGB 5)) enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arznei- und Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Download:  icon BVerfG 1 BvL 28/95 / 1 BvL 29/95 / 1 BvL 30/95 .doc
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